BDS - Schießstandordnung

 Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.

A 4 Schießstätte und Schießstand

A 4.01 Schießstätte
Als Schießstätte wird die gesamte Anlage bezeichnet, die aus einem oder mehreren Schießständen und den für die Schießvorhaben notwendigen Bauten sowie Betriebs- und Versorgungseinrichtungen besteht.

A 4.02 Schießstand
Der Schießstand ist der Ort, an dem der Standzulassung entsprechend geschossen wird. Er besteht aus dem Schützenstand, 
den Schießbahnen mit Schießbahnsohle, den Scheibenständen oder Zielobjekten (Zielen) und den 
Sicherheitsbauten (Seitensicherung, Höhensicherung, Abschluss der Schießbahn, Geschossfang).

A 4.03 Schießstandzulassung
Die Zulassung muss für die verwendeten Waffen und Munition sowie für die entsprechenden Schussentfernungen, 
Anschlagsarten und alle verwendeten Ziele vorhanden sein. Schießübungen dürfen nur entsprechend der Zulassung
der benutzten Schießstände durchgeführt werden.

A 4.04 Verantwortliche Aufsichtspersonen (Standaufsichten)
Das Schießen beim Training und im Wettbewerb muss immer von einer auf dem jeweiligen Schießstand anwesenden 
verantwortlichen Aufsichtsperson überwacht werden. Hierzu sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 der 
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu beachten und einzuhalten.

A 4.05 Maßkriterien
Schießentfernungen werden vom Scheibenspiegel bis zur Vorderkante des Schießtisches oder zu einer Entfernungsmarkierung 
am Schützenstand gemessen. Die Entfernungsmarkierung bzw. die Vorderkante des Schießtisches darf im Liegendanschlag 
nicht mit den Ellenbogen, im Kniend- und Stehendanschlag nicht mit den Füßen berührt werden.

Ziffer A 2.03 gilt entsprechend.

A 4.06 Zeitanzeige
Auf dem Schießstand soll an gut sichtbarer Stelle eine Uhr angebracht sein.

A 4.07 Kennzeichnung der Schützenstände und Scheiben

Die Scheibenrahmen und die zugehörigen Schützenstände müssen mit derselben Nummer gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung muss während des gesamten Wettbewerbs deutlich sichtbar sein.
Alternativen sind nicht zulässig.

Juli 2025